Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen von Laer Design vertreten durch Petra von Laer, Borselstege 5, 47533 Kleve - nachfolgend vLD gennannt, und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.
1.0 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder dem Designer/der Agentur (vLD) erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterlie-gen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
des Designers/der Agentur (vLD) weder im Original noch bei der Reproduk-tion verändert werden.
Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt den Designer (vLD), eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung
zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt⁄AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Der Designer/die Agentur (vLD) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung
der Vergütung über.
1.5. Der Designer/die Agentur (vLD)hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens
beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt⁄AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden
bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen
Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusam-men mit der Einräumung
von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf
der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt⁄AGD,
sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und⁄oder
Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen, genutzt, so ist der Designer (vLD) berechtigt, die Vergütung für die Nutzung
nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren
Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten,
die der Designer (vLD) für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne
Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen,
so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer/ der Agentur
hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten,
und zwar 1⁄3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1⁄3 nach Fertigstellung von
50% der Arbeiten, 1⁄3 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann der
Designer/die Agentur (vLD)Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von
Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden
nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen
SDSt⁄AGD gesondert berechnet.
4.2. Der Designer/die Agentur (vLD) ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung
notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer/der Agentur (vLD) entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung des Designers/der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich
der Auftraggeber, den Designer/die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit
dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen,
die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr
und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Der Designer/die Agentur (vLD) ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts,
die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber
Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung
des Designers (vLD) geändert werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer/der Agentur (vLD) Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer/die Agentur erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der
Designer/die Agentur (vLD) berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen
zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er/Sie haftet für Fehler
nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem
Designer/der Agentur (vLD) 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich.
Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung 7.1. Der Designer/die Agentur (vLD) verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher
Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays,
Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist
ausgeschlossen.
7.2. Der Designer/die Agentur (vLD) verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen
sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine
Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern der Designer/die Agentur (vLD) notwendige Fremdleistungen in
Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen
des Designers/der Agentur (vLD). Der Designer/die Agentur (vLD) haftet nur für
eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebe-nen Entwürfe, Texte, Reinausführungen
und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers/der Agentur.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit
der Arbeiten haftet der Designer/die Agentur (vLD) nicht.
7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Designer/der Agentur (vLD) geltend zu machen.
Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen 8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Der Designer/die Agentur (vLD) behält den Vergütungs anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die
der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer/die Agentur (vLD)
eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem
Designer/der Agentur (vLD) übergebenen Vorlagen berechtigt ist.
Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein,
stellt der Auftraggeber den Designer/die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlußbestimmungen 9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers/der Agentur. 9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt
die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.